§ 1 Allgemeine Bestimmungen
1. Für die Erfassung, Sammlung, Transport, Lagerung, Behandlung, Verwertung und/oder Beseitigung von Abfällen zur Verwertung und Abfällen zur Beseitigung sowie für die Gestellung von Sammelsystemen und Fahrzeugen durch den Auftragnehmer (im folgenden Bogenschütz) gelten ausschließlich die nachfolgenden allgemeinen Leistungsbedingungen, soweit das schriftliche Angebot von Bogenschütz oder schriftliche Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber (im folgenden Kunden) und Bogenschütz keine abweichende Regelungen enthalten.
2. Abweichende Bedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden nur bei ausdrücklicher, schriftlicher Bestätigung durch Bogenschütz Vertragsbestandteil.
3. Bogenschütz ist berechtigt, sich zur Aufgabenerfüllung Dritter zu bedienen. Dabei haftet Bogenschütz nur für ein ihm bei der Übertragung zur Last fallendes Verschulden
4. Die jeweils getroffenen Vereinbarungen sind von beiden Parteien vertraulich zu behandeln. Der Kunde ermächtigt Bogenschütz, die im Zusammenhang mit der beantragten und vereinbarten Leistung stehenden Daten zu speichern. Die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes bleiben unberührt.
Informationen zum Datenschutz nach EU-DSGVO Unser Unternehmen prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, auch bei Bestandskunden Ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Boniversum GmbH, Hellersbergstraße 11, 41460 Neuss, zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten an die Creditreform Boniversum GmbH. Die Informationen gem. Art. 14 der EUDatenschutz-Grundverordnung zu der bei der Creditreform Boniversum GmbH stattfindenden Datenverarbeitung finden Sie hier: www.boniversum.de/EU-DSGVO

 

§ 2 Leistungsumfang
1. Die Abfuhr von Abfällen erfolgt turnusgemäß oder auf Abruf.
2. Der Kunde überträgt ausschließlich Bogenschütz die in § 1 Abs.1 aufgeführten Dienstleistungen. Soweit erforderlich, wird Bogenschütz das Entsorgungsnachweisverfahren zu den jeweils geltenden Preisen durchführen.

 

§ 3. Aufstellen / Verfüllen der Systeme
1. Der Kunde hat für die Systeme einen Standort zur Verfügung zu stellen, der über ausreichend Raum für den An- und Abtransport verfügt und eine verkehrssichere Aufstellung ermöglicht. Die Systeme sind gegen Benutzung, Beschädigung und Entwendung durch Dritte zu sichern, pfleglich zu behandeln, von Zeit zu Zeit zu reinigen und vor vermeidbaren Verschleiß zu schützen. Dabei sind insbesondere die Reinigungsanweisungen für die Preßbehälter zu beachten.
2. Ist für den Abstellplatz eine Sondernutzungsgenehmigung erforderlich, die in der Regel durch die zuständige Gemeinde / Stadtverwaltung erteilt wird, hat der Kunde diese auf seine Kosten vor der Aufstellung des betreffenden Systems zu beschaffen und Bogenschütz auf Verlangen nachzuweisen. Aufsteller im Rechtssinne ist der Kunde. Bei Beschädigungen öffentlichen Eigentums ist vom Kunden die Unfallstelle sofort zu sichern und die zuständige Behörde zu unterrichten
3. Verfüllung und abfuhrbereite Aufstellung der Systeme ist Sache des Kunden. Dabei sind die jeweiligen Befüllungsvorschriften (zulässige Höchstlast, Befüllhöhe etc.) zu beachten.

 

§ 4 Besachaffenheit der Abfälle
1. Werden von Bogenschütz Abfälle übernommen, so trägt der Kunde Sorge dafür, daß nur solche Materialien übergeben werden, die Gegenstand der zugrundeliegenden Vereinbarung sind.
2. Bogenschütz ist berechtigt, Materialien, die von der vertragsgemäßen Beschaffenheit abweichen, der ordnungsgemäßen Verwertung / Beseitigung zuzuführen und dem Kunden Entgelte nach Maßgabe der jeweils geltenden Preisliste Bogenschütz oder, soweit eine solche nicht vorhanden ist, die hierfür üblichen Verwertungs- / Beseitigungspreise sowie etwaige Mehrkosten (z.B. für Analysen, Sortierung) zu berechnen.
Bei den Abfällen zur Verwertung entscheidet Bogenschütz, welche im Rahmen des zugrundeliegenden Vertrages wiederverwertet werden.
3. Bei der Abfuhr von Abfällen zur Verwertung darf der Grad der Verunreinigung mit nicht verwertbaren Abfällen 10 % des Gesamtvolumens nicht überschreiten.
Im Falle eines Verstoßes hiergegen kann der Container als Abfall zur Beseitigung berechnet werden. Bezüglich der Höhe der Vergütung gilt § 4 Abs.2 entsprechend. Weitere in diesem Falle anfallende Mehrkosten, wie z.B. für Sortierung und Entsorgung der nicht verwertbaren Abfälle, sind vom Kunden zu übernehmen.

 

§ 5 Abfallrechtliche Verantwortung
1. Mit der tatsächlichen Übernahme der Abfälle durch Bogenschütz gehen Gefahr und Haftung auf Bogenschütz über, soweit die Ist-Beschaffenheit des Abfalls den vertraglichen Vereinbarungen bzw. den Angaben in der verantwortlichen Erklärung entspricht.
2. Der Kunde ist für die richtige Deklaration des Abfallstoffes verantwortlich. Er hat Bogenschütz alle für die ordnungsgemäße Verwertung / Beseitigung erforderlichen Angaben mitzuteilen und unaufgefordert auf jede Veränderung der Zusammensetzung hinzuweisen.
Bogenschütz ist gegenüber dem Kunden nicht verpflichtet, sich von der Richtigkeit der gemachten Angaben des Kunden hinsichtlich Art und Zusammensetzung / Beschaffenheit der angebotenen Materialien durch eine repräsentative Analyse zu überzeugen.
3. Die Vertragsparteien haben die Bestimmungen des Bundes- und des jeweiligen Landesabfallgesetzes und der sonstigen einschlägigen Gesetze, Verordnungen Satzungen, technische Anweisungen und behördliche Auflagen, insbesondere des KrW-/AbfG, WHG, BImschG, der GGVS, GefStoffV u.a. in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
4. Der Kunde bleibt bis zur Einbringung in die Verwertungs- oder Beseitigungsanlagen Eigentümer der Abfälle. Die Parteien sind sich einig, daß bei der Übernahme von Abfällen zur Verwertung das Eigentum daran mit der Einbringung in die Verwertungsanlage auf Bogenschütz übergeht.

 

§ 6 Zurückweisung von Leistungen
Bogenschütz kann die Leistung bzw. Annahme der Materialien verweigern, wenn
a) Materialien angeliefert oder überlassen werden, die dem vertraglich vereinbarten Zustand nicht entsprechen bzw. die von den bei Vertragsabschluß bzw. Antragstellung vorgelegten Unterlagen (z.B. verantwortliche Erklärung/Einverständniserklärung) abweichen
b) falsche Angaben über die Materialherkunft gemacht werden
c) der Kunde entgegen der vertraglichen Verpflichtung die von Bogenschütz
gelieferten Systeme nicht verwendet oder nicht ordnungsgemäß verwendet.

 

§ 7 Haftung / Schadenersatz
1. Der Kunde übernimmt gegenüber Bogenschütz die Gewähr dafür, das von Bogenschütz
gestellte Systeme ordnungsgemäß verwendet und nur mit den vertraglich vorgesehenen und der Deklaration entsprechenden Materialien befüllt werden.
Der Kunde haftet Bogenschütz für jede auf nicht vertragsgemäßen Gebrauch der Systeme beruhenden Schäden. Gleiches gilt für die Verschlechterungen bzw. für das Abhandenkommen der Systeme.
2. Der Kunde übernimmt die Gewähr dafür, daß die ihm obliegenden Verpflichtungen von ihm, seinen Bediensteten und dritten Personen eingehalten werden.
Soweit öffentlich rechtliche oder privatrechtliche Verkehrssicherungspflichten bestehen, haftet der Kunde als Aufsteller für alle Schäden, die durch die Verletzung dieser Pflichten entstehen. Alle Schäden sind sofort schriftlich anzuzeigen. Eine Haftung oder Mithaftung von Bogenschütz kommt nur in Betracht, soweit der Schaden von ihm oder seinem Personal zumindest grob fahrlässig verursacht wird. Wird Bogenschütz von einem Dritten im Rahmen der dem Kunden obliegenden Verkehrssicherungspflicht in Anspruch genommen, hat der Kunde es in vollem Umfang freizustellen.
3. Der Kunde ist Bogenschütz zum Schadenersatz und zur Freistellung von Ansprüchen Dritter verpflichtet, wenn er Bogenschütz nach vorstehenden Bestimmungen unzulässige Materialien überläßt oder er gegenüber Bogenschütz eine fehlerhafte oder unzutreffende Materialbeschreibung abgibt.
4. Bogenschütz haftet nicht für Schäden, die darauf beruhen, daß es auf Grund höherer Gewalt seine Leistungen nicht erbringen kann, z.B. Naturkatastrophen, Schneefall, Nebel, Streiks, nicht vorgesehene Notstände, Ausfall von Entsorgungsanlagen, Sperrung von Straßen, Deponien und ähnlichem.
5. Bogenschütz haftet für Vorsatz und grobes Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter und solches seiner leitenden Angestellten. Für deren einfaches Verschulden haftet Bogenschütz nur, wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt wurden.

 

§ 8 Preise / Abrechnungen / Zahlungen
1. Bogenschütz erhält für seine Leistungen die vereinbarten Preise.
2. Den Preisen liegen kalkulatorisch u.a. die Personalkosten, der Mietpreis für die Systeme, die Abfuhrkosten zum Verwertungs- / Beseitigungsbetrieb bzw. der Aufbereitungsanlage und die Verwertungs-, Beseitigungs- bzw. Aufbereitungskosten zugrunde.
Soweit bei der Rückführung von Abfällen zur Verwertung in den Produktionsablauf Kosten anfallen (z.B. Zuzahlungen) sind diese in den vereinbarten Entgelten berücksichtigt.
3. Bei Fehlen einer vertrags- oder auftragsbezogenen ausdrücklichen Entgeltfestlegung ist eine Vergütung nach Maßgabe der jeweils aktuellen Preisliste von Bogenschütz zu zahlen. Sämtliche ausgewiesenen Preise sind Nettopreise, hinzu kommt jeweils die gesetzlich gültige Mehrwertsteuer.
4. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, berechnet das Unternehmen die übernommenen Abfälle nach den bei der Abholung / Verwiegung festgestellten Mengen, Gewichten und Stoffzusammensetzungen. Verpackungen, Paletten, Gebinde, Behälter usw. werden mitgewogen. Die Preise ihrer Verwertung / Beseitigung bestimmen sich nach dem Inhaltsmaterial.
5. Der Rechnungsbetrag muß dem Konto Bogenschütz nach Erhalt ohne Abzug rein netto zahlbar gutgeschrieben werden. Bei Zahlungsverzug kann Bogenschütz für jedes Mahnschreiben bis zu 10,00 € in Rechnung stellen.
Verzugszinsen werden mit 12 % jährlich berechnet.
6. Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt und anerkannt ist. Das gleiche gilt, soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, für die Geltendmachung von Minderungs- oder Zurückhaltungsrechten.

 

§ 9 Preisanpassung
1. Im Falle gestiegener Kosten gemäß § 8 Abs.2 können die zuletzt geltenden Preise angepaßt werden. Zu diesem Zwecke übermittelt Bogenschütz dem Kunden ein neues Preisangebot, das die Kostensteigerung in angemessener Weise berücksichtigt. Widerspricht der Kunde dem Preisangebot nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen, gelten die neuen Entgelte ab dem Preisangebot genannten Zeitpunkt.
2. Widerspricht der Kunde der Preisanpassung fristgemäß, so treten die Parteien in Verhandlung über eine Anpassung der Entgelte. Bei Nachweis der Kostensteigerungen durch Bogenschütz ist der Kunde zur Zahlung des sich daraus ergebenen neuen Entgeltes verpflichtet.

 

§ 10 Vertragsdauer / Kündigung
1. Soweit die Vertragsparteien nicht einzelvertraglich etwas anderes vereinbart haben, hat der Vertrag, der auf die regelmäßige Erbringung von Leistungen durch Bogenschütz gerichtet ist, eine Laufzeit von zunächst 1 Jahr.
2. Das Vertragsverhältnis verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigenden verlängerten Vertragsdauer schriftlich gekündigt wird.
3. Bei einem Annahmeverzug des Kunden von über 2 Monaten oder einem wiederholten Zahlungsverzug steht Bogenschütz ein Recht zur außerordentlichen Kündigung ohne Einhaltung einer Frist zu.
4. Bogenschütz kann ganz oder teilweise den Vertrag fristlos kündigen, wenn
a) wiederholt ein Fall gem. § 6 eintritt
b) die Verwertung / Beseitigung nach Vertragsabschluß durch Gesetz, Verordnung, behördliche Auflage, oder ähnliches unzulässig oder unzumutbar wird
c) der Kunde zahlungsunfähig wird oder Konkurseröffnung über sein Vermögen oder das Vergleichsverfahren beantragt werden.
5. Im Falle einer Kündigung nach § 10 Abs.3 und 4a) steht Bogenschütz ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 40 % des positiven Vertragsinteresses (Gesamtumsatz der Restlaufzeit) zu.
Die Geltendmachung von weitergehenden Schadenersatzansprüchen bleibt hiervon unberührt.

 

§11 Nachfolgeklausel
Falls Bogenschütz als Ganzes oder zum Teil veräußert wird, gilt der Vertrag zwischen dem Kunden und dem Käufer fort.

 

§12 Schlußbestimmungen
1. Für diese Leistungserbringungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Bogenschütz und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt wird.
2. Die Gültigkeit dieser Bedingungen wird durch eine etwaige Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen nicht berührt.. Die jeweiligen Vertragspartner verpflichten sich, etwaige nichtige oder unwirksame Bestimmungen durch wirksame zu ersetzen.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Hechingen für alle unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten.